BetrVG
Verweise
in § 40 BetrVG

BetrVG  
Betriebsverfassungsgesetz

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Quelle: BMJ
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