BetrVG
Verweise
in § 36 BetrVG

BetrVG  
Betriebsverfassungsgesetz

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
Quelle: BMJ
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