BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
zu § 36 BetrVG
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