BetrVG
Verweise
in § 21b BetrVG

BetrVG  
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.
Quelle: BMJ
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