BetrVG
Verweise
in § 130 BetrVG

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Quelle: BMJ
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