BetrAVG
Verweise
in § 30j BetrAVG
BetrAVG
Betriebsrentengesetz
§ 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vor dem 1. Juni 2017 eingeführt worden sind.
Quelle: BMJ
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