BeschV Beschäftigungsverordnung
BeschV
Beschäftigungsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung beschränken hinsichtlich
- 1.
- der Geltungsdauer,
- 2.
- des Betriebs,
- 3.
- der beruflichen Tätigkeit,
- 4.
- des Arbeitgebers,
- 5.
- der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, und
- 6.
- der Lage und Verteilung der Arbeitszeit.
(2) Die Zustimmung wird längstens für vier Jahre erteilt.
(3) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung nach § 16a Absatz 1 und § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Zustimmung wie folgt zu erteilen:
- 1.
- bei der Ausbildung für die nach der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer und
- 2.
- bei der Weiterbildung für die Dauer, die ausweislich eines von der Bundesagentur für Arbeit geprüften Weiterbildungsplanes zur Erreichung des Weiterbildungszieles erforderlich ist.
Quelle: BMJ
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