BeschV
Verweise
in § 3 BeschV

BeschV  
Beschäftigungsverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)

Die Zustimmung kann erteilt werden für
1.
leitende Angestellte,
2.
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder
3.
Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Notizen
zu § 3 BeschV
Keine Notizen vorhanden.