Verweise
in § 3 BeschV
BeschV
Beschäftigungsverordnung
Die Zustimmung kann erteilt werden für
- 1.
- leitende Angestellte,
- 2.
- Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder
- 3.
- Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Notizen
zu § 3 BeschV
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