BeschussV
Verweise
in Anlage V BeschussV

BeschussV  
Beschussverordnung

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Waffenrecht

( Fundstelle: BGBl. I 2006, 1524 - 1526;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
1
Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 4 s
Stromstärke (Körperstrom)I(tief)eff* <= 500 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)
bei einer Impulsdauer t<= 0,1 ms und Impulsfrequenz <= 50/s
und
SpezifischeEnergie* <= 5 x 10(hoch)-3 A(hoch)2s
(* = I2(tief)eff t (I(tief)ff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert))
2
Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 10 s
Stromstärke (Körperstrom)I(tief)eff* <= 300 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)
bei einer Impulsdauer t<= 0,1 ms und Impulsfrequenz <= 50/s
und
SpezifischeEnergie* <= 5 x 10(hoch)-3 A(hoch)2s
(* = I(hoch)2(tief)eff t (I(tief)eff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert))
3
Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 100 s
Stromstärke (Körperstrom)I(tief)eff* <= 50 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)
bei einer Impulsdauer t<= 0,1 ms und Impulsfrequenz <= 50/s
und
SpezifischeEnergie* <= 5 x 10(hoch)-3 A(hoch)2s
(* = I(hoch)2(tief)eff t (I(tief)eff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert))
4
Spezifische Energie
Die „spezifische Energie“, die sich auf Einzelimpulse bezieht, wird in den Nummern 1 bis 3 mit

I(hoch)2(tief)eff x T

bezeichnet. Es handelt sich hier nicht um eine Energie im physikalischen Sinn. Für die Berechnung dieser Größe ist das Quadrat der effektiven Stromstärke multipliziert mit der Periodendauer zu bestimmen.
5
Begrenzung der Anwendungsdauer
Die Geräte sollen sich nach der genannten Dauer der Entladezeit selbsttätig abschalten. Eine erneute Auslösung des Elektroimpulses vor Ablauf von 2 s nach der Abschaltung soll nicht möglich sein.
Quelle: BMJ
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