BeschussV Beschussverordnung
BeschussV
Beschussverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Waffenrecht
(1) Die Zulassung nach § 11 des Gesetzes, ihre Änderung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über
- 1.
- andere zugelassene Bezeichnungen nach § 27 Abs. 1,
- 2.
- die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung,
- 3.
- Anordnungen nach § 35 Abs. 2.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Waffenrecht
Notizen
zu § 36 BeschussV
Keine Notizen vorhanden.