BerHG Beratungshilfegesetz
BerHG
Beratungshilfegesetz
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Recht der juristischen Berufe
Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.
Quelle: BMJ
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zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 7 BerHG
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