Verweise
in § 3 BerHG
BerHG
Beratungshilfegesetz
(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. Im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung wird sie auch gewährt durch
- 1.
- Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
- 2.
- Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie
- 3.
- Rentenberater.
(2) Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsgericht gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.
Quelle: BMJ
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