BekanntmVO NRW
Verweise
in § 5 BekanntmVO NRW

BekanntmVO NRW  
Bekanntmachungsverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1) Herausgeber des Amtsblatts ist der Bürgermeister. Enthält das Amtsblatt neben öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen (amtlicher Teil) einen örtlichen Nachrichten- und Veranstaltungsteil (nichtamtlicher Teil), so kann für diesen auch ein anderer Herausgeber verantwortlich sein.
(2) Geben mehrere Gemeinden ein gemeinsames Amtsblatt heraus, so ist als Herausgeber des die jeweilige Gemeinde betreffenden Teils der Bürgermeister zu benennen.
(3) Das Amtsblatt muß
1. im Titel oder im Untertitel eine Bezeichnung führen, welche dieAmtlichkeitdes Mitteilungsblattes deutlich erkennen lässt und den Geltungsbereich bezeichnet,
2. den Ausgabetag angeben und jahrgangsweise fortlaufend numeriert sein,
3. die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen angeben,
4. einzeln zu beziehen sein.
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