BefBezG
Verweise
in § 2 BefBezG
BefBezG
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.
Quelle: BMJ
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