BEEG
Verweise
in § 19 BEEG

BEEG  
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Quelle: BMJ
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