BEEG
Verweise
in § 13 BEEG

BEEG  
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

(1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Absatz 2 Nummer 2 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach § 12 bestimmt wird.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Quelle: BMJ
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