BeamtVG Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG
Beamtenversorgungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
...
- 9.
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.
- b)
- Die Wartezeit des § 4 Abs. 1 kann nur durch die darin bezeichneten Zeiten ab Wirksamwerden des Beitritts erfüllt werden. Diese Übergangsregelung endet fünf Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts.
- c)
- §§ 69, 69a, 77 bis 82, 84 bis 106, 108 und 109 finden keine Anwendung.
Quelle: BMJ
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