BeamtVG
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Verweise
in § 69i BeamtVG

BeamtVG  

Beamtenversorgungsgesetz

Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung

1.
im Fall des § 43 Absatz 1150 000 Euro,
2.
im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 1
100 000 Euro,
3.
im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 2
40 000 Euro,
4.
im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 3
20 000 Euro.


Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.
Quelle: BMJ
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