BeamtStG
Verweise
in § 40 BeamtStG
BeamtStG
Beamtenstatusgesetz
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
Quelle: BMJ
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