BeamtStG
Verweise
in § 21 BeamtStG

BeamtStG  
Beamtenstatusgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

Das Beamtenverhältnis endet durch
1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
Quelle: BMJ
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