BeamtStG
Verweise
in § 21 BeamtStG
BeamtStG
Beamtenstatusgesetz
Das Beamtenverhältnis endet durch
- 1.
- Entlassung,
- 2.
- Verlust der Beamtenrechte,
- 3.
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
- 4.
- Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
Quelle: BMJ
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