BeamtStG
Verweise
in § 13 BeamtStG
BeamtStG
Beamtenstatusgesetz
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.
Quelle: BMJ
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