Verweise
in § 84 BDSG
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz
Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 45 Satz 1, 3 oder 4 findet § 42 entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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