BDSG
Verweise
in § 68 BDSG

BDSG  
Bundesdatenschutzgesetz

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Quelle: BMJ
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