BDSG
Verweise
in § 3 BDSG

BDSG  
Bundesdatenschutzgesetz

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
Quelle: BMJ
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