Verweise
in § 5 BBPlG
BBPlG
Bundesbedarfsplangesetz
Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten.
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Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
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