Verweise
in § 67 BBiG
BBiG
Berufsbildungsgesetz
Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.
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Dokumente
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
zu § 67 BBiG
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