Verweise
in § 55 BBiG
BBiG
Berufsbildungsgesetz
Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
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Dokumente
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
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