BBiG Berufsbildungsgesetz
BBiG
Berufsbildungsgesetz
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
- 1.
- als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
- 2.
- als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
- 3.
- als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.
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Schemata
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
zu § 53a BBiG
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