BBiG Berufsbildungsgesetz
BBiG
Berufsbildungsgesetz
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
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Schemata
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
zu § 46 BBiG
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