Verweise
in § 29 BBiG
BBiG
Berufsbildungsgesetz
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- 1.
- Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
- 2.
- wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
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Dokumente
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
zu § 29 BBiG
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