Verweise
in § 20 BBiG
BBiG
Berufsbildungsgesetz
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
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