BBhV
Verweise
in § 52 BBhV

BBhV  
Bundesbeihilfeverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet:
1.
für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person,
2.
für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,
3.
für eine familienorientierte Rehabilitationsmaßnahme dem erkrankten Kind und
4.
in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter.
Quelle: BMJ
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