BBhV Bundesbeihilfeverordnung
BBhV
Bundesbeihilfeverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet:
- 1.
- für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person,
- 2.
- für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,
- 3.
- für eine familienorientierte Rehabilitationsmaßnahme dem erkrankten Kind und
- 4.
- in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter.
Quelle: BMJ
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