BBhV Bundesbeihilfeverordnung
BBhV
Bundesbeihilfeverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Aufwendungen für Pflegeleistungen sind nur beihilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen
- 1.
- der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und
- 2.
- des Pflegegrades 1 nach § 39b.
Quelle: BMJ
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