BBhV
Verweise
in § 3 BBhV

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Bundesbeihilfeverordnung

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Beamtenrecht

Beihilfeberechtigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind auch diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind.
Quelle: BMJ
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