BBhV
Verweise
in § 20a BBhV

BBhV  
Bundesbeihilfeverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:
EinzelbehandlungGruppenbehandlung
im Regelfall36 Sitzungen36 Sitzungen
in Ausnahmefällenweitere 12 Sitzungenweitere 12 Sitzungen
(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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