BBhV Bundesbeihilfeverordnung
BBhV
Bundesbeihilfeverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind, sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.
(2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für
- 1.
- prothetische Leistungen,
- 2.
- Inlays und Zahnkronen,
- 3.
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie
- 4.
- implantologische Leistungen.
Quelle: BMJ
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