Verweise
in § 17 BBhV
BBhV
Bundesbeihilfeverordnung
(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind, sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.
(2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für
- 1.
- prothetische Leistungen,
- 2.
- Inlays und Zahnkronen,
- 3.
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie
- 4.
- implantologische Leistungen.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Beamtenrecht
Notizen
zu § 17 BBhV
Keine Notizen vorhanden.