Verweise
in § 119 BBG
BBG
Bundesbeamtengesetz
(1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben kann die Bundesregierung dem Bundespersonalausschuss durch Rechtsverordnung übertragen, insbesondere
- 1.
- die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses von Aufstiegsverfahren,
- 2.
- der Erlass von Regelungen über die Feststellungsverfahren nach Nummer 1 und § 19.
(2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Quelle: BMJ
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