Verweise
in § 51 BBesG
BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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