BBankG
Verweise
in § 37 BBankG

BBankG  
Gesetz über die Deutsche Bundesbank

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

(1) Unbefugt ausgegebene Gegenstände der in § 35 genannten Art können eingezogen werden.
(2) Nach Absatz 1 eingezogene Gegenstände sowie nach § 150 des Strafgesetzbuchs eingezogenes Falschgeld sind von der Deutschen Bundesbank aufzubewahren. Sie können, wenn der Täter ermittelt worden ist, nach Ablauf von zehn Jahren und, wenn der Täter nicht ermittelt worden ist, nach Ablauf von zwanzig Jahren nach Rechtskraft des die Einziehung aussprechenden Urteils vernichtet werden.
Quelle: BMJ
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 37 BBankG
Keine Notizen vorhanden.