BBankG
Verweise
in § 25 BBankG

BBankG  
Gesetz über die Deutsche Bundesbank

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Die Deutsche Bundesbank soll andere als die in den §§ 19, 20, 22 und 23 oder auf der Grundlage der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zugelassenen Geschäfte nur zur Durchführung und Abwicklung zugelassener Geschäfte oder für den eigenen Betrieb oder für ihre Betriebsangehörigen vornehmen.
Quelle: BMJ
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