BBankG
Verweise
in § 22 BBankG

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Gesetz über die Deutsche Bundesbank

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Die Deutsche Bundesbank darf mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte betreiben.
Quelle: BMJ
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