BBankG
Verweise
in § 13 BBankG

BBankG  
Gesetz über die Deutsche Bundesbank

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

(1) Die Deutsche Bundesbank hat die Bundesregierung in Angelegenheiten von wesentlicher währungspolitischer Bedeutung zu beraten und ihr auf Verlangen Auskunft zu geben.
(2) Die Bundesregierung soll den Präsidenten der Deutschen Bundesbank zu ihren Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung zuziehen.
Quelle: BMJ
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