Verweise
in § 10 BBankG
BBankG
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Die Deutsche Bundesbank darf Filialen unterhalten, die der zuständigen Hauptverwaltung unterstehen.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 10 BBankG
Keine Notizen vorhanden.