[Bay]ZwEWG Zweckentfremdungsgesetz
[Bay]ZwEWG
Zweckentfremdungsgesetz
(1)
1Zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes können Gemeinden in einer Satzung nach Art. 1 Satz 1 für das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietungen von Unterkünften über Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften nach Art. 3 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 ein Registrierungsverfahren nach Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 einführen. 2Eine Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nach Satz 1 liegt vor, wenn eine Einheit nach Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 vom Gastgeber nach Art. 3 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 regelmäßig oder vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ohne Unterbrechung gegen Entgelt vermietet wird, unabhängig davon, ob die Vermietung gewerblich oder nichtgewerblich erfolgt.
(2)
In Gebieten, in denen ein Registrierungsverfahren nach Abs. 1 Satz 1 eingeführt wurde, ist der Gastgeber verpflichtet, die Einheit zu registrieren, bevor er diese über eine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anbietet (Registrierungspflicht).
(3)
1Die Gemeinde stellt das Registrierungsverfahren online bereit, über das der Gastgeber Informationen zur Einheit und zu seiner Person nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 übermittelt. 2Sie kann in der Satzung verlangen, dass den nach Satz 1 übermittelten Informationen Belege beigefügt werden. 3Dies kann auch die Vorlage einer Kopie der Genehmigung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Satz 2 Nr. 3 oder einen eindeutigen Verweis darauf umfassen. 4Aktualisierungen sind vom Gastgeber über eine im Registrierungsverfahren bereitgestellte technische Funktion vorzunehmen. 5Die Gemeinde stellt sicher, dass die bereitgestellten Informationen und Unterlagen auf Verlangen des Gastgebers für spätere Registrierungen wiederverwendet werden können.
(4)
1Die Vergabe der Registrierungsnummer nach Art. 3 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2024/1028 erfolgt auf der Grundlage der Erklärungen des Gastgebers. 2Sobald der Gastgeber die Informationen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 und die nach Abs. 3 Satz 2 und 3 erforderlichen Belege vorlegt, ist automatisch und unverzüglich für die betreffende Einheit kostenfrei eine Registrierungsnummer zu erteilen. 3Die Erteilung der Registrierungsnummer ist ein Verwaltungsakt, der vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden kann.
(5)
1Der Gastgeber ist verpflichtet, der Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften mitzuteilen, ob die dort angebotene Einheit einem Registrierungsverfahren nach Abs. 1 Satz 1 unterliegt. 2Ist dies der Fall, ist er verpflichtet, die Registrierungsnummer auf der Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anzugeben. 3Die Gemeinde stellt sicher, dass technische Mittel zur Bewertung der Gültigkeit der Registrierungsnummer vorhanden sind.
(6)
1Die Registrierungsnummern werden in ein öffentliches und leicht zugängliches Register aufgenommen, das von der Gemeinde eingerichtet und gepflegt wird. 2Beantragt der Gastgeber die Entfernung der Einheit aus dem Register, wird die Registrierungsnummer aus dem Register gelöscht und verliert ihre Gültigkeit. 3Die Gemeinde ermöglicht dem Gastgeber die Beantragung zur Entfernung der Einheit nach Satz 2 über eine technische Funktion im Registrierungsverfahren.
(7)
1Die Gemeinde bewahrt sämtliche Informationen und Unterlagen, die im Rahmen eines Registrierungsverfahrens übermittelt wurden, in sicherer Weise und nur für einen Zeitraum auf, der für die Identifizierung der Einheit erforderlich ist, sowie längstens für 18 Monate, nachdem der Gastgeber nach Abs. 6 Satz 2 die Entfernung der Einheit aus dem Register beantragt hat, sofern eine längere Aufbewahrung für andere gesetzlich vorgeschriebene Zwecke nicht erforderlich ist. 2Sie verarbeitet die Informationen und Unterlagen nur für Zwecke der Vergabe der Registrierungsnummer und der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.
(8)
1Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sind verpflichtet, Gemeinden, die in einer Liste nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2024/1028 aufgeführt sind, Daten nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 über die durch den Bund bestimmte einheitliche digitale Zugangsstelle zur Verfügung zu stellen. 2Werden Einheiten in Gebieten, in denen ein Registrierungsverfahren nach Abs. 1 Satz 1 eingeführt wurde, ohne Registrierungsnummer, mit ungültiger Registrierungsnummer oder unter Missbrauch einer Registrierungsnummer angeboten, können die Gemeinden gegenüber Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anordnen, Informationen zu diesen Angeboten vorzulegen und diese Angebote zu entfernen.
(9)
Die Gemeinde erstellt und aktualisiert die in Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) 2024/1028 genannten Listen und übermittelt sie der durch den Bund bestimmten einheitlichen digitalen Zugangsstelle.
Quelle: BAY
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