[Bay]ZustVBau
Verweise
in § 6 [Bay]ZustVBau

[Bay]ZustVBau  
Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

Zur Entscheidung über die Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten nach Art. 72 Abs. 2 BayBO sind
  • die TÜV SÜD Industrie Service GmbH, München, für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben und
  • die LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern), Nürnberg, für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken zuständig.
Quelle: BAY
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