BayWG Bayerisches Wassergesetz
BayWG
Bayerisches Wassergesetz
Die Vorbelastung ist für die Zeit nach der Antragstellung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG) zu berücksichtigen.
Quelle: BAY
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Schemata
zu
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Notizen
zu Art. 84 BayWG
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