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Verweise
in Art. 65 BayWG

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Bayerisches Wassergesetz

1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben und die Anerkennung von privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft zu regeln. 2In der Rechtsverordnung können insbesondere geregelt werden
  • 1.
    die Übertragung von fachlichen Aufgaben im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der für wasserwirtschaftliche Zwecke erlassenen Zuwendungsrichtlinien auf private Sachverständige,
  • 2.
    die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,
  • 3.
    Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung,
  • 4.
    die Aufgabenerledigung und
  • 5.
    die Entgelte für die Leistungen der privaten Sachverständigen.
Quelle: BAY
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