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Verweise
in Art. 56 BayWG

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Bayerisches Wassergesetz

1Im Interesse einer geordneten Wasserwirtschaft, der Unterhaltung und des Ausbaus der Gewässer, der Schiff- und Floßfahrt, zur Förderung der Fischerei, zur Ermöglichung und Erleichterung der Gewässerbenutzung, der Aussiedlung aus Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten, zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Anlagen für Häfen, für die Gewässerbenutzung, die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Be- und Entwässerung und zur Mitbenutzung solcher Anlagen durch Dritte kann enteignet werden. 2 §§ 96 bis 98 WHG gelten entsprechend. 3Im Übrigen ist das Bayerische Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung anzuwenden.
Quelle: BAY
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