BayWG Bayerisches Wassergesetz
BayWG
Bayerisches Wassergesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1)
hinwirken. 12Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben aufWasserspeicher sind so zu bewirtschaften, dass Hochwasser- und Dürregefahren gemindert werden.
- 1.Erhalt oder Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden,
- 2.dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser,
- 3.Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung und zur Wasserspeicherung
(2)
Bei der Planung von Hochwasserschutzeinrichtungen sind die Auswirkungen der Klimaänderung angemessen zu berücksichtigen.
Quelle: BAY
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zu Energie- & Umweltrecht
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zu Art. 44 BayWG
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