Verweise
in Art. 44 BayWG
BayWG
Bayerisches Wassergesetz
(1)
1Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben auf
- 1.Erhalt oder Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden,
- 2.dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser,
- 3.Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung und zur Wasserspeicherung
(2)
Bei Planung, Bau, Unterhaltung und Betrieb von Hochwasserschutzeinrichtungen sind die Auswirkungen der Klimaänderung angemessen zu berücksichtigen.
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