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Verweise
in Art. 44 BayWG

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Bayerisches Wassergesetz

(1)
1Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben auf
  • 1.
    Erhalt oder Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden,
  • 2.
    dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser,
  • 3.
    Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung und zur Wasserspeicherung
hinwirken. 2Wasserspeicher sind so zu bewirtschaften, dass Hochwasser- und Dürregefahren gemindert werden.
(2)
Bei Planung, Bau, Unterhaltung und Betrieb von Hochwasserschutzeinrichtungen sind die Auswirkungen der Klimaänderung angemessen zu berücksichtigen.
Quelle: BAY
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