Verweise
in Art. 37 BayWG
BayWG
Bayerisches Wassergesetz
1Die Unternehmer haben wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. 2Sonstige Anlagen sind so zu unterhalten, dass schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden.
Quelle: BAY
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