BayWG
Verweise
in Art. 15a BayWG

BayWG  
Bayerisches Wassergesetz

Die Dauer der Befristung einer Erlaubnis oder Bewilligung soll für den längstmöglichen angemessenen Zeitraum entsprechend den Umständen des Einzelfalls festgelegt werden und grundsätzlich zehn Jahre nicht unterschreiten.
Quelle: BAY
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