BayWG Bayerisches Wassergesetz
BayWG
Bayerisches Wassergesetz
Die Dauer der Befristung einer Erlaubnis oder Bewilligung soll für den längstmöglichen angemessenen Zeitraum entsprechend den Umständen des Einzelfalls festgelegt werden und grundsätzlich zehn Jahre nicht unterschreiten.
Quelle: BAY
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Schemata
zu
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Notizen
zu Art. 15a BayWG
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