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Verweise
in Art. 15a BayWG

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Bayerisches Wassergesetz

Die Dauer der Befristung einer Erlaubnis oder Bewilligung soll für den längstmöglichen angemessenen Zeitraum entsprechend den Umständen des Einzelfalls festgelegt werden und grundsätzlich zehn Jahre nicht unterschreiten.
Quelle: BAY
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